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Allgemeine Verkaufsbedinungen Stand 04/2005
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann
nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als
solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind
nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger
technischer Normen zulässig.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn
sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto,
jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der
für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit
unserer Forderung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen,
Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen
den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321
BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen
aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind
wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen
sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer
durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs
abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich
Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des
Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist
durch uns verschuldet.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der
jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in
den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das
nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer
uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die
Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt,
sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen
oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach
Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der
Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir
sie im Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten haben.
Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis
der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen
anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen
wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung
stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften
wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer
gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr
nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon
unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprächen.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu
laufen.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns
zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen
sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür,
daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -
ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der
Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für
etwaigen Ausschuß rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies
nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und
Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung
bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden
derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so
gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns,
derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für
Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig
von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung
aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für
Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu
diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
maßgebend.
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